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Unsere Satzung

Satzung des Sorbischen Künstlerbundes e.V. -
Zwjazk serbskich wuměłcow

Präambel
Der Sorbische Künstlerbund e. V. ist ein gemeinnütziger Verein, der sich die Aufgabe stellt, die sorbische Kunst zu pflegen, fördern, weiterzuentwickeln und verbreiten zu helfen. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.

§ 1
Der Sorbische Künstlerbund e. V. (im folgenden Bund) mit Sitz in Bautzen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung.

Zweck des Bundes ist die Pflege, Förderung, Weiterentwicklung und Verbreitung von sorbischer Kunst. Der Bund möchte damit die Kulturlandschaft Deutschlands bereichern und sich insbesondere jener Thematik zuwenden, die aus den kulturellen Interessen der sorbischen Bevölkerung hervorgeht. Weiterhin soll er den Erfahrungsaustausch und damit die Kreativität seiner Mitglieder fördern. Der Bund hat Brückenfunktion zu anderen Kulturen, besonders zu den slawischen und denen von Minderheiten.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege der sorbischen bildenden, angewandten und darstellenden Kunst, der Literatur, des sorbischen Film- und Musikschaffens. Hierzu dienen Veranstaltungen in Form von Ausstellungen, Kolloquien, Konzerten, Lesungen, Wettbewerben etc.

§ 2
Der Bund ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3
Mittel des Bundes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bundes.

§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Auflösung des Bundes und Anfall seines Vermögens
(1) Über die Auflösung des Bundes entscheidet die Mitgliederversammlung
mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder.

(2) Die Mitglieder des Bundes haben keinen Anspruch auf das
Vermögen des Bundes oder die eingezahlten Beiträge.
(3) Das nach der Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Bundes verbleibende
Vermögen fällt an die Domowina, Bund Lausitzer Sorben e.V., die es
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der sorbischen Kunst zu
verwenden hat.

§ 6
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Bundes ist ein Kalenderjahr.

§ 7
Mitgliedschaft
(1) Der Bund ist der Zusammenschluss ordentlicher und fördernder Mitglieder.
(2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person
sorbischer Nationalität sowie jede nicht rechtsfähige Personenvereinigung
werden, die als Künstler, Kultur- und Kunsthistoriker im Sinne der Präambel
der Satzung wirkt. Weiterhin können auch Künstler deutscher und anderer
Nationalität die Mitgliedschaft erwerben, wenn sie sich durch langjähriges
künstlerisches oder kunsthistorisches sowie -kritisches Schaffen Verdienste
erworben haben.
(3) Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Satzung des
Aufnahmebeitrags und den Eintrag ins Mitgliederregister.
(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die
sich dem Zweck des Bundes verpflichtet fühlt und diesen unterstützen will.
Fördernde Mitglieder werden durch den Vorstand anerkannt und als solche
der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
(5) Die Mitgliedschaft endet bei
- Tod des Mitglieds
- schriftlich erklärtem Austritt, welcher zum Ende des Halbjahres an den
Vorstand zu richten ist
- Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr
- Ausschluss aus dem Verein.
(6) Verstößt ein Mitglied in erheblichem Maße gegen die in der Satzung
enthaltenen Bestimmungen, kann durch Beschluss des Vorstandes sein
Ausschluss erfolgen. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied
persönlich oder schriftlich zu hören. Das Mitglied hat das Recht, Berufung
einzulegen.

§ 8
Arbeitskreise
(1) Die Mitglieder des Bundes haben die Möglichkeit,
interessenbedingte Arbeitskreise zu bilden, die in der Regel
selbständig arbeiten. Jeder Arbeitskreis sollte zur Koordinierung
der Arbeit eine Leitung bilden.
(2) Die Arbeitskreise haben keine Rechtsfähigkeit nach außen.

§ 9
Organe des Bundes
Die Organe des Bundes sind: - die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Bundes. Sie
tagt in der Regel zweimal im Jahr und wird vom Vorsitzenden bei
Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen. In der Einladung
ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung kundzutun. (2) Die wichtigsten Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beschluss des Haushaltsplanes für das nächstfolgende Geschäftsjahr
- Wahl sowie Entlastung des Vorstandes und Wahlordnung
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Finanzberichts
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung
- Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes, wenn dieses
durch den Vorstand ausgeschlossen bzw. wenn die Zustimmung über
den Ausschluss durch den Vorstand gegeben wurde.

§ 11
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu 4
Beisitzern.
(2) Der Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
(3) Der Bund wird in seinen Rechtsbeziehungen durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten. Handlungen nur eines
Vorstandsmitglieds im gerichtlichen und außergerichtliche
Verkehr sind nichtig.
(4) Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3-
Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf die Dauer von maximal
zwei Jahren gewählt. Kommt keine 2/3-Mehrheit zustande, wird
ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem die einfache
Mehrheit entscheidet. Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder auf die Dauer von maximal zwei Jahren gewählt. Die
Amtszeit endet mit der Entlastung des bisherigen und der Wahl
des neuen Vorstandes.
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit
wird vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied
kooptiert.
(6) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
und koordiniert die Arbeit des Bundes.
(7) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Erstattung der
Auslagen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit
des Bundes entstehen.
(8) Streitigkeiten, die der Vorstand allein nicht klären kann, werden in
der Mitgliederversammlung entschieden.

§ 12
Schatzmeister
Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Bundes und erstattet der Mitgliederversammlung einmal im Geschäftsjahr den Finanzbericht.

§ 13
Recht der Mitglieder
Die Mitglieder des Bundes haben:
- das Recht der Teilnahme an allen Veranstaltungen des Bundes
- aktives und passives Wahlrecht, sofern sie ordentliche Mitglieder sind
- entsprechend den Möglichkeiten und dem Zweck des Bundes, das Recht
auf Gewährung von juristischem Beistand durch den Bund in beruflichen
und sozialen Angelegenheiten.
§ 14
Finanzierungsgrundlagen
(1) Die Finanzierung des Bundes erfolgt aus der Aufnahmegebühr und den Beitragsgeldern der Mitglieder des Bundes sowie aus öffentlichen Zuwendungen und privaten Spenden.
(2) Öffentliche Zuwendungen sowie Spenden dürfen nicht an Bedingungen geknüpft sein, die dem Zweck des Bundes zuwiderlaufen.

§ 15
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird in einer Beitragsordnung gesondert geregelt.

§ 16
Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

 3.0 2010   Es sind 5 User online